Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2013
Neuregelung bei Minijobs Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt von 400 auf 450 Euro. Gleichzeitig zahlen Minijobber, deren Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 beginnt, künftig eigene Beiträge zur Rentenversicherung und erwerben damit Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch einen versicherungspflichtigen Minijob können Beschäftigte eine Absicherung bei Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten. Erwerben können sie auch Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation. Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man darüber hinaus zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente. Minijobber können sich von der Pflicht zur Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge befreien lassen. Vor einer solchen Befreiung sollten sie sich aber darüber informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat. Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente mit 67 Auf dem Weg zur Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten. Höherer Hinzuverdienst bei vorzeitiger Altersrente und Erwerbsminderungsrente möglich Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt wie die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, und für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, kann die Rente nur noch anteilig gezahlt werden.
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